Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ist in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt. Der Zweck besteht darin, der Gemeinde ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung und von geplanten städtebaulichen Maßnahmen an die Hand zu geben.
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Danach kann sie für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung ihrer zustehenden Rechte verzichten, diesen Verzicht aber auch für zukünftige abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Soweit nicht ein Widerruf erklärt ist, bedarf es auch keines Negativattests mehr. Somit könnte man Rechtssicherheit für einen Käufer wie folgt erzielen:
Der Verkäufer errichtet einen notariellen Kaufvertrag und vertritt dabei vollmachtlos den Käufer, so dass letzterer diesen Vertrag noch nachgenehmigen muss. Anstelle des Verkäufers kann auch eine andere Person für den Käufer handeln, aber eben nicht aufgrund Vollmacht, sondern vorbehaltlich notariell beglaubigter Genehmigung. Rechtlich ist der Vertrag dann schwebend unwirksam. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts und Erteilung eines Negativattests beginnt zwar erst mit der Genehmigung und Vollwirksamkeit zu laufen. Anhand des schwebend unwirksamen Vertrags kann die Gemeinde aber bereits darum gebeten werden, bezüglich dieses konkreten Kaufvorgangs auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, so dass dann ein Negativattest zur Vorlage beim Grundbuch nicht mehr nötig ist.
Daher ist es sachgerecht, das Tatbestandsmerkmal der "Mitteilung des Kaufvertrags" unmissverständlich zu konturieren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Mitteilung so klar und vollständig sein muss, dass die Gemeinde ohne Weiteres feststellen kann, was zu welchen Bedingungen verkauft worden ist. Dies aber ist nur sinnvoll möglich, wenn sich die Mitteilung als "Startschuss" der Frist auf einen wirksamen Kaufvertrag, seinen Inhalt und seine Wirksamkeitsvoraussetzungen bezieht. Az. : 20. 1. 3-001/002 gr
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- § 28 BauGB - Verfahren und Entschädigung - dejure.org
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- besteht die Möglichkeit im Kaufvertrag eine Klausel mit dem folgenden Wortlaut einzubauen wie: "Liegt eine Verzichtserklärung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht vor, so hat der Käufer die Möglichkeit den Kaufvertrag zu kündigen". von Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Es ist nicht auszuschließen, dass die Gemeinde nach Abschluss des Kaufvertrages mit einem privaten Käufer ihr Vorkaufsrecht ausüben wird. Leider ist die Stadt zu keiner verbindlichen Auskunft bereit bevor nicht der notariell beurkundete Kaufvertrag vorliegt.... Eine entsprechende Gestaltung des Kaufvertrages mit dem privaten Käufer wäre kein Problem. 19. 7. 2017
von Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Nun wurde von V und K am 4. 17 ein vom Notar erstellter Nachtrag zum Kaufvertrag vom 28. 16 gemacht und ich wurde vom Notar darüber informiert.... Da sich nun nicht ganz unwesentliche Bedingungen zum Kaufvertrag verändert haben, neuer Stichtag und erweitertes Rücktrittsrecht, ändert sich etwas auch für mich als Vorkaufsberechtigter?...
Die Erklärung, vom Vorkauf zurückzutreten, ist also das gleiche, als wenn jemand ein Grundstück kauft und hinterher, nach Unterzeichnung beim Notar, erklärt, er wolle das doch nicht und habe es sich anders überlegt. Eine solche Erklärung führt nicht dazu, daß der Notarvertrag wegfällt. Im Gegenteil, gerade für einen solchen Fall schließt man ja Verträge: zum Zwecke der Verbindlichkeit und zu klar geregelten Bestimmungen. Der Bezirk kann also vielleicht seinen Verwaltungsakt aufheben. Er bleibt aber trotzdem Vertragspartner des Notarvertrags, in den er eingetreten ist. Erfüllt er ihn dann nicht, indem er z. B. den Kaufpreis nicht zahlt, kann der Verkäufer seinerseits zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Oder er kann die Zahlung vollstrecken und Verzugsschäden geltend machen. Beides ist am Ende für den Bezirk teuer. Fazit
So einfach, wie Florian Schmidt es sich vorstellt, geht es nicht. Ein einmal ausgeübter Vorkauf ist bindend, der Vertrag kann nicht einseitig vom Bezirk wieder für ungültig erklärt, die Haftung aus ihm nicht einseitig vom Bezirk beseitigt werden.
2 Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. 3 Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. 06. 2021 ( BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 23. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar