Ihre Zahnarztpraxis ist momentan einer der sichersten Orte für Sie. Schon immer, und bereits vor Covid-19, schützen wir Sie und uns umfangreich vor Viren. Unsere professionellen Hygienemaßnahmen nach RKI-Richtlinien werden nun noch intensiver umgesetzt als je Mundhöhle hat oft den Erstkontakt mit Erregern. Eine optimale Mundgesundheit kann den Verlauf von Covid-19 abmildern. Schützen Sie sich, tragen Sie, auch bei Betreten unserer Praxis, Mund-Nasen-Maske und waschen Sie sich stets die Hände. Bitte erschienen Sie pünktlich zu Ihrem Termin. Durch unser Bestellkonzept möchten wir verhindern, dass sich mehrere Patienten im Wartezimmer aufhalten. Wenn Sie unsicher sind bezüglich Ihres Zahnarztbesuches können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren unter: 0221 56 96 57 87. Bleiben Sie gesund! ×
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Der Begriff Mock-Up kommt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt "Attrappe". Diese Attrappe ist nichts Weiteres als eine Art "Zahnersatz auf Probe", hier besser gesagt ein "Veneer auf Probe" oder "Probeveneer". Mit dem Mock-Up haben Sie Gelegenheit, Ihr zukünftiges Lächeln in Ruhe zu testen, ohne dass hierbei Veränderungen an den eigenen Zähnen vorgenommen werden müssen. Das Mock-Up zeigt eine "Vorschau" auf Ihre zukünftigen Veneers. Dabei fertigen wir in unserem Dentallabor oder direkt in der Zahnarztpraxis provisorische Schalen aus speziellem Kunststoff und passen diese exakt für Sie an. So ist es möglich, bereits im Vorfeld ein Gefühl für die geplanten Veneers zu bekommen. Sowohl die Ästhetik, Funktionalität, Phonetik als auch sämtliche Veränderungen in Ihrem Gesicht lassen sich hervorragend durch ein Mock-Up beurteilen. In unserem zahntechnischen Labor erstellen wir ein Wax-Up (Wachsmodellierung) mit dessen Hilfe später das Mock-Up angefertigt wird. Anschließend wird alles perfekt justiert.
Die Unterschrift des Zahnarztes wird nach § 2 Abs. 3 GOZ nicht explizit gefordert. Da es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien handelt, empfehlen Juristen jedoch die Unterschrift beider Parteien. Sie muss den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Patienten handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Leistungen und Vergütungen müssen genau definiert sein. Es erfolgt jedoch keine Angabe von Gebührenziffern. Die Preise müssen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten der Praxis kalkuliert werden und mit Patienten zeitlich getrennt von der Behandlung vereinbart werden. Für die Rechnungsstellung an den Patienten ist indessen § 10 GOZ zu beachten. Darin ist vorgeschrieben, dass für die Berechnung folgende Angeben notwendig sind:
"… bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahns und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie des jeweiligen Betrags und des Steigerungssatzes, …".