Ob der
Schenker selbst damit einverstanden ist, spielt dann keine Rolle mehr. Höchst fraglich war in diesem Zusammenhang, wann ein Geschenk als
"geleistet" gilt. Denn häufig werden Immobilien nicht
auflagenfrei übertragen, sondern unter dem Vorbehalt lebenslanger
Nutzungsrechte für die Schenker weitergegeben. Besonders bedeutsam
ist der Vorbehalt eines "Nießbrauchs", also der
uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für die Eltern. Der Nießbrauch
berechtigt die Eltern sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vermietung
des Hauses. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht
ist ein Geschenk erst geleistet, wenn der Schenker - auch wirtschaftlich
gesehen - ein endgültiges Vermögensopfer erbracht hat. Daran fehlt es naturgemäß bei der Schenkung unter
Nießbrauchsvorbehalt. Auf die Problematik der
Sozialhilfe übertragen müsste das bedeuten: Das Sozialamt könnte den
Rückforderungsanspruch zeitlich unbefristet geltend machen, wenn die
Eltern zum "Pflegefall" werden - auch noch nach Jahrzehnten!
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BGH, Urteil vom 19. 07. 2011, X ZR 140/10
Nießbrauch - Zugriff vom Sozialamt im Falle eines Umzugs ins Pflegeheim
Diesen Anspruch des Schenkers kann das Sozialamt auf sich überleiten und anstelle des Schenkers geltend machen, um nicht auf den Heimkosten sitzen zu bleiben. Ob der Schenker selbst damit einverstanden ist, spielt dann keine Rolle mehr. Höchst fraglich war in diesem Zusammenhang, wann ein Geschenk als "geleistet" gilt. Denn häufig werden Immobilien nicht auflagenfrei übertragen, sondern unter dem Vorbehalt lebenslanger Nutzungsrechte für die Schenker weitergegeben. Besonders bedeutsam ist der Vorbehalt eines "Nießbrauchs", also der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für die Eltern. Der Nießbrauch berechtigt die Eltern sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vermietung des Hauses. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht ist ein Geschenk erst geleistet, wenn der Schenker - auch wirtschaftlich gesehen - ein endgültiges Vermögensopfer erbracht hat. Daran fehlt es naturgemäß bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf die Problematik der Sozialhilfe übertragen müsste das bedeuten: Das Sozialamt könnte den Rückforderungsanspruch zeitlich unbefristet geltend machen, wenn die Eltern zum "Pflegefall" werden - auch noch nach Jahrzehnten!
Hier schafft der Bundesgerichtshof nun Abhilfe. Er
entschied: Der Nießbrauchsvorbehalt hat zur Folge, dass die Eltern - aus
den ihnen vorbehaltenen Mieterträgen des Objekts - zumindest einen Teil ihres
Unterhaltsbedarfs selbst decken können. Soweit die Pflegekosten nicht
anderweitig aufgebracht werden können, müssen die Eltern die Mieterträge
hierfür einsetzen. Dies kommt auch dem Sozialamt
zugute. Dessen Interessen werden nur durch die Übertragung der übrigen
- über die Möglichkeit der Eigennutzung und Vermietung hinaus - mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse
- etwa zum Verkauf - auf die Kinder berührt. Diese Übertragung findet jedoch
sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für den Beginn der
Zehnjahresfrist des § 528 BGB zusätzlich ein "endgültiges
Vermögensopfer" zu fordern. Fazit: Sind seit der Schenkung 10 Jahre
verstrichen, droht keine Rückforderung der
Schenkung mehr bei Sozialhilfebedürftigkeit. Freilich sind die
Mieterträge zur Pflege beizusteuern.
Nießbrauch Oma - Geld für Pflegeheim reicht nicht | yourXpert
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Kann ich finanziell, aufgrund des Nießbrauchs, belangt werden vom Sozialamt für die fehlenden Gelder für die Ausgaben der Heimkosten? Falls ja in welchem Umfang und wird der Kaufpreis evtl. gegengerechnet. Grundsätzlich besteht eine Geldersatzpflicht dann, wenn der Nießbrauch nicht mehr vom Berechtigten genutzt werden kann. Die Höhe entspricht einer am Markt realistisch erzielbaren Miete. Aufgrund des von Ihnen geschilderten Zustandes des Objektes dürfte hier aber von einer Unvermeidbarkeit auszugehen sein, sodass ein Zahlungsanspruch nicht bestehen dürfte. Eine Gegenrechnung des Kaufpreises erfolgt nicht. Frage 2:
Muss ich für den Nießbrauch evtl. einen sofortigen Geldwert an das Sozialamt zahlen oder sogar verkaufen? Die Antwort ergibt sich zum Teil aus Frage 1 und deren Beantwortung. Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass Sie das Objekt verkaufen. Frage 3:
Kann man das Haus zurückgeben, damit man mit hohen Barzahlungen nicht seinen eigenen Existenz aufs Spiel setzt?
Eine Rückgabe kann nicht einseitig verlangt werden, würde vielmehr die Zustimmung Ihrer Eltern erfordern, die aber nicht in der Lage sein dürften, den Kaufpreis an Sie zurückzuerstatten. Angesichts des Zustandes des Objektes dürften hohe Barzahlungen aber eh nicht zu erwarten sein, sodass Ihre Befürchtung mehr theoretischer Natur ist. Frage 4:
Bin ich haftbar oder zahlungspflichtig für die Verbrauchskosten des Hauses meiner Oma, wenn Sie weiterhin nicht zahlt? Drohen mir da Mahnungen oder Pfändung? Grundsätzlich haftet nur ein Vertragspartner für Versorgungsleistungen. Soweit Ihre Eltern die Verträge mit den Versorgern abgeschlossen haben, besteht gegen Sie kein vertraglicher Anspruch, weil Sie eben nicht Vertragspartei sind. Versorgungsunternehmen versuchen zwar häufig, im Falle von Zahlungsausfällen an die Eigentümer von Grundstücken heranzugehen, dem hat der BGH allerdings in seinem Urteil vom 02. 07. 2014, Aktenzeichen VIII ZR 316/13 einen Riegel vorgeschoben. Zwar bezieht sich das Urteil zunächst auf Pachtverträge, ist aber auf den Nießbrauch entsprechend anzuwenden.
10-Jahresfrist bei unentgeltlicher Übertragung mit Nießbrauch
Der Rechtsnachfolger tritt "in die Fußstapfen" des Rechtsvorgängers. Bedeutet: der Beschenkte/Erbe wird so behandelt, als hätte er selbst das Objekt 1994 erworben. Hierzu gilt § 23 EStG - Auszug
"Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung (... ) durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Ein Nießbrauch zu Lebzeiten und zu Gunsten des Schenkers ist unschädlich, da es sich hier nicht um einen entgeltlichen Erwerbsvorgang handelt, sondern um eine Entscheidung des Schenkers, das Objekt zwar bereits sofort zu übertragen aber die Überschüsse noch für den eigenen Lebensunterhalt zurück zu behalten. Schädlich für die Berechnung der Spekulationsfrist wirken sich hingegen (Teil)entgeltliche Vorgänge aus wie z. Vereinbarung eines (Teil)Kaufpreises, Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten - Änderung des Darlehensnehmers bei der Bank - usw. In diesem Fall ist der Vorgang dann allerdings im Wertverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, soweit der Kaufpreis etc. nicht 100% des tatsächlichen Wertes des Objektes darstellt.
Antwort vom 1. 4. 2019 | 23:43
Von Status: Beginner (75 Beiträge, 17x hilfreich)
neulich fand ich im Internet folgendes (quelle:)
Zitat1: "... BGH: Nießbrauch schadet dem Sozialamt gegenüber nicht
Die lebzeitige Schenkung einer Immobilie an die Kinder verbinden die Beteiligten häufig mit der Vorstellung, das Objekt für den Fall späterer Pflegebedürftigkeit der Eltern damit dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen. Eine wichtige Zugriffsmöglichkeit eröffnet dem Sozialamt jedoch die Bestimmung des § 528 BGB
über die Verarmung des Schenkers. Danach kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Wer also seinen Kindern eine Immobilie überträgt und innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig wird, kann selbst die Rückabwicklung der Schenkung verlangen, soweit er die Kosten seiner Pflege nicht aufbringen kann.
Archiv - Notar Dr. Veit, Heidelberg - Freiberufliches Notariat
Daher liege keine vollzogene Schenkung vor und die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB
beginnt nicht zu laufen. Da hier in Ihrem Fall gerade den Schenkern das Nießbrauchrecht deshalb eingeräumt worden ist, um die Einnahmen zur Einkommenssicherung zu nutzen, kann man davon ausgehen, dass die vorgenannte Konstellation gegeben ist und hier daher die 10-Jahres-Frist nicht läuft. Daher kann hier der Erbe der Schenker auf die Immobilie zugreifen und einen Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.
Daher können Sie davon ausgehen, dass Sie für Versorgungsleistungen nicht haften, insofern Ihnen auch keine Pfändungen drohen. Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt